Eurobetriebsräte

Liebe Leser, heute möchte ich über einen konkreten Einsatzbereich im Rahmen meiner Tätigkeit berichten. Seit Ende der 1990er Jahre dolmetsche ich regelmäßig bei Eurobetriebsratssitzungen (EBR) eines großen Automobilzulieferers.

In der EU gibt es zahlreiche Unternehmen mit Niederlassungen und Tochterunternehmen in verschiedenen Ländern. Entscheidungen werden oft am Hauptsitz getroffen und müssen in den einzelnen Ländern umgesetzt werden. Eine Arbeitnehmervertretung, die nur im nationalen Rahmen agieren kann, würde den modernen Entscheidungsstrukturen nicht mehr genügen. Laut EBR-Richtlinie vom 22. September 1994, die durch das Gesetz über Europäische Betriebsräte (EBRG) vom 28. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1548) in deutsches Recht umgesetzt wurde und am 6. Mai 2009 auf EU-Ebene novelliert wurde (EU-RL 2009/38 EG), können Konzerne oder Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigen in Europa und mindestens 150 Beschäftigten in zwei Ländern einen EBR gründen, wenn mindestens 100 Beschäftige Verhandlungen zur Gründung eines EBR beantragen. Die Bildung eines EBR wird vom Besonderen Verhandlungsgremium, das aus dem zentralen Management und Arbeitnehmerdelegierten besteht, ausgehandelt. Das Gremium verhandelt über den Inhalt einer EBR-Vereinbarung. Diese regelt die Größe und Zusammensetzung des EBR, der aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, 5 Mitgliedern im Geschäftsführenden Ausschuss und deren Vertreter sowie weiteren Mitgliedern im Plenum bestehen soll. Im Durchschnitt umfasst ein EBR 30 Mitglieder aus verschiedenen Ländern. Ferner werden in der EBR – Vereinbarung die Anzahl der Sitzungen des Plenums (eine Sitzung mit dem zentralen Management pro Jahr) und des Geschäftsführenden Ausschusses (2-4 jährliche Sitzungen) vereinbart. Auch die finanzielle Ausstattung des EBR, Verdolmetschung von Sitzungen und Übersetzung von Sitzungsdokumenten werden geregelt.

Nach Unterzeichnung der EBR-Vereinbarung werden die Delegierten für den Eurobetriebsrat in den verschiedenen Ländern gewählt und in den EBR entsandt. Die Anzahl der EBR-Sitze eines Landes hängt von der Beschäftigtenzahl in dem jeweiligen Land ab. Jedes Land im Geltungsbereich der Richtlinie, in dem eine Betriebsstätte besteht, erhält mindestens einen Sitz. Für Länder mit einem größeren Belegschaftsanteil (bezogen auf die Gesamtbelegschaft) gilt folgende Staffelung: ab 10% der Belegschaft 2 Sitze, ab 20% der Belegschaft 3 Sitze, ab 30% der Belegschaft 4 Sitze usw.

Bei der konstituierenden Sitzung werden der Vorsitzende, Stellvertretende Vorsitzende, die einzelnen Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses mit Vertretern für die Dauer von vier Jahren gewählt.

Durch die Arbeit des EBR haben Arbeitnehmervertreter das Recht, von der Firmenleitung über die Geschäfts- und Beschäftigungslage, Umstrukturierungen, geplante Schließungen, Fusionen und Verlagerungen, die mindestens zwei Länder betreffen, informiert zu werden und dazu Stellung zu nehmen (Informations- und Konsultationsrecht). Im Gegensatz zu deutschen Betriebsräten besitzt der EBR keine weitreichenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte. Damit gleicht der EBR mehr einem europäischen Wirtschaftsausschuss. Auch wenn es nicht gelingt, Pläne des Managements komplett zu verhindern, können geplante Maßnehmen so verändert werden, dass sie weniger Beschäftige betreffen, Umstrukturierungen sozialverträglicher gestaltet werden oder Abfindungen besser verhandelt werden können. Hierzu leisten grenzüberschreitende Informationen einen wichtigen Beitrag.

Bei der Entwicklung der Kommunikation von Arbeitnehmervertretern und dem zentralen Management spielen sprachliche und kulturelle Unterschiede eine große Rolle. Dabei wäre es sehr hilfreich, wenn sich beide Parteien in einer gemeinsamen Sprache, wie Englisch, verständigen könnten. Englisch gilt als globale Management-Sprache, kann aber auch relativ schnell erlernt werden, um sich zumindest außerhalb der Sitzungen verständigen zu können. In der Regel haben besonders Delegierte aus Mittel- und Osteuropa, die seit der EU-Erweiterung 2007 Mitglieder im EBR sind, Defizite in diesem Bereich. Die Delegierten können dazu Sprachtrainings in Anspruch nehmen. Allerdings reichen diese Sprachtrainings nicht aus, um komplexen Sachverhalten während der Sitzungen zu folgen und dazu Stellung zu nehmen. Aus diesem Grund haben die Delegierten Anspruch auf die in der EBR – Vereinbarung garantierte Simultan-Verdolmetschung. Oft kommt nur ein Delegierter aus einem EU-Land, für den aber zwei Simultandolmetscher tätig sind, da sich die Dolmetscher alle 30 Minuten in der Kabine abwechseln. Bei meiner Tätigkeit für den genannten Automobilzulieferer wurde in den ersten Sitzungen Ende der 1990er Jahre nur in zwei Fremdsprachen (Englisch und Französisch) gedolmetscht. In den folgenden Jahren kamen durch Fusionen Italienisch und Spanisch sowie Polnisch, Rumänisch und Tschechisch aufgrund von Verlagerungen und der EU-Osterweiterung als Konferenzsprachen hinzu. Gleichzeitig sank die Zahl der Delegierten aus Westeuropa zugunsten osteuropäischer Arbeitnehmervertreter. Heute werden die Sitzungen regelmäßig in sieben Fremdsprachen verdolmetscht.